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Aufsicht

1. Kommunalaufsicht

1.1. Kommunalaufsicht ist Rechtsaufsicht

Im Rahmen des verfassungsrechtlich eingeräumten kommunalen Selbstverwaltungsrechts unterliegen die Kommunen der Aufsicht des Staates. Die im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises als reine Rechtsaufsicht ausgestaltete Kommunalaufsicht hat in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 5 KVG LSA) sicherzustellen, dass die Kommunen bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten die Gesetze beachten und die Rechte der Organe der Kommune und von deren Teilen geschützt werden (§ 143 KVG LSA). In der Praxis hat die Kommunalaufsicht zu beachten, dass die Aufsicht so ausgeübt werden soll, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Kommunen nicht beeinträchtigt werden.

Die Kommunalaufsicht darf nur im öffentlichen Interesse eingreifen. Sie zielt nicht darauf ab, dem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann.

1.2. Kommunalaufsichtsbehörden

Kommunalaufsichtsbehörde für die Städte und Gemeinden sowie Verbandsgemeinden ist der Landkreis, dem diese angehören. Kommunalaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und die Landeshauptstadt Magdeburg sowie für die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt.

Das Landesverwaltungsamt ist zudem obere Kommunalaufsichtsbehörde aller Kommunen. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium für Inneres und Sport (§ 144 Abs. 1 KVG LSA).

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2. Fachaufsicht

Die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§ 6 KVG LSA) durch die Kommune unterliegt der Fachaufsicht. Im übertragenen Wirkungskreis sind die Kommunen über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus auch einer Zweckmäßigkeitskontrolle und insoweit umfassender staatlicher Aufsicht unterworfen (§ 143 Abs. 3 KVG LSA). Die Zuständigkeit für die Ausübung der Fachaufsicht ergibt sich aus den für die Aufgabe geltenden besonderen Gesetzen.

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3. Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht umfasst die Kontrolle des persönlichen Verhaltens der Beschäftigten. Im Rahmen der Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse, die Teil der kommunalen Selbstverwaltung (Personalhoheit) sind, nehmen die Kommunen die Dienstaufsicht eigenständig wahr. Der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister, Verbandsgemeindebürgermeister, Landrat) ist kraft Gesetzes Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Beigeordneten, Beamten und Tarifbeschäftigten der jeweiligen Kommune (§ 66 Abs. 5 KVG LSA). Für dienstaufsichtliche Angelegenheiten gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten ist die Vertretung der Kommune als Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten zuständig (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). 

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