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Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht

1. Einbürgerung

Sachsen-Anhalt begrüßt, unterstützt und ermutigt diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die auf Dauer hier leben und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten. Um einen deutschen Pass zu erhalten, kann man sich einbürgern lassen. Damit erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit und kann gleichberechtigt am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen.

Die Einbürgerung bringt für Sie viele Vorteile. Sie können Ihren Beruf frei wählen, Sie erhalten das Wahlrecht, können selbst gewählt werden, erhalten Ausweisungs- und Auslieferungsschutz und bekommen im Ausland jederzeit konsularischen Schutz durch die deutschen Auslandsvertretungen. Außerdem können Sie als Deutscher ohne Visum in viele andere Länder reisen.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann selbst den Antrag auf Einbürgerung stellen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Antragsvordrucke sind bei den Einbürgerungsbehörden erhältlich.  Einbürgerungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Zuständig für Sie ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich Sie wohnen.

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255 Euro. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51 Euro erhoben.

Mehr Informationen zur Einbürgerung und die Adressen der Einbürgerungsbehörden finden Sie im Einbürgerungsportal.


2. Staatsangehörigkeitsrecht

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Dabei ist es unerheblich, ob er sich dauerhaft in Deutschland oder im Ausland aufhält (§ 25 Abs. 1 StAG).

Der Verlust lässt sich nur vermeiden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt wurde; ein Antrag allein genügt nicht. Der Antrag auf Beibehaltung ist für im Ausland lebende Deutsche bei der dort zuständigen deutschen Auslandsvertretung und für im Inland lebende Deutsche bei der für die Wohnung zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) zu stellen.

Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein, wenn die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erworben wird. Hierfür ist keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.